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Das OLG Karlsruhe entschied im April 2007 zugunsten eines Reiseveranstalters, der von einer Familie auf Schmerzensgeld verklagt worden war, weil eines der beiden Kinder im Urlaub aus dem Hotelhochbett gefallen war, wobei es Kopfverletzungen erlitt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2007 - 7 U 73/06). Was war passiert? Die vierköpfige Familie war in die Türkei gereist. Dort schliefen die beiden sieben und elf Jahre alten Töchter gemeinsam in einem Hotelzimmer, das mit einem Hochbett ausgestattet war, wobei der jüngeren Tochter das obere Bett zugeteilt wurde. In der zweiten Nacht fiel die 7-Jährige, die dazu neigte, sich im Schlaf stark zu bewegen, aus dem Bett und erlitt Kopfverletzungen. Später verklagten die Eltern den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld, jedoch ohne Erfolg. Der Reiseveranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so die Richter. Zwar sei er gehalten gewesen, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Gäste möglichst zu verhindern. Allerdings sei es gar nicht möglich, jeder nur denkbaren Gefahr vorzubeugen. Vorsorge müsse der Veranstalter vielmehr nur gegen nahe liegende Gefahren treffen, und eine solche habe hier nicht vorgelegen. Eine Gefährdung durch das Etagenbett sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, unter normalen Umständen aber nicht zu befürchten gewesen, so das Gericht weiter. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bett für Kinder ungeeignet gewesen wäre. Insbesondere verfügte es über eine gewisse Absturzsicherung, die erwarten ließ, dass zumindest bei älteren Kindern oder solchen mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen habe der Reiseveranstalter davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder, die unruhig schliefen, das Bett nicht benutzten, da wegen der nicht über die gesamte Länge reichenden Absturzsicherung erkennbar eine Restgefahr bestanden habe. Der Veranstalter habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Eltern dies bei der Verteilung der Schlafplätze berücksichtigen würden. Schließlich sei ihnen bekannt gewesen, dass ihre jüngere Tochter dazu neigte, nachts heftig zu träumen und sich im Schlaf zu bewegen. Dies hätte die Eltern dazu bewegen müssen, ihr das ungefährlichere untere Bett zuzuweisen, so das Gericht.
Quellenangabe: www.versicherungsnetz.de
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